Bauleitplanung
Die unterste Ebene der Raumordnung auf Ebene der Städte und Gemeinden wird als Bauleitplanung bezeichnet. Die Bauleitplanung ist zweistufig und kennt die Planinstrumente den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Beides sind förmliche Planungsinstrumente der öffentlichen Verwaltung und Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit, mit denen die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert werden soll.
Flächennutzungsplan
Gemäß § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ist im Flächennutzungsplan (abgekürzt: FNP oder F-Plan) für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der i. d. R. keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber dem Bürger entfaltet, sondern lediglich behördenintern bindende Vorgaben. Bei den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes spricht man daher von "Darstellungen". Dieser Begriff soll auch die rechtlich andere Relevanz im Vergleich zu den verbindlichen Ausweisungen eines Bebauungsplanes unterstreichen, die man als "Festsetzungen" bezeichnet. Aufgrund des vergleichsweise kleinen Maßstabs eröffnen die Darstellungen des FNP (im Gegensatz zu den Festsetzungen eines Bebauungsplanes) hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung einen gewissen Auslegungsspielraum. Man sagt dazu, dass der FNP nicht „parzellenscharf“ ist. Die grafisch-kartografische Darstellung wird durch eine Begründung ergänzt, in der die Gemeinde die ihren Planungszielen zu Grunde liegenden Erwägungen erläutert.
Bebauungsplan
Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes, etwa eine Gruppe von Grundstücken oder einen Stadtteil, aufgestellt.
Der Bebauungsplan (abgekürzt B-Plan) setzt die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen und die Bauweise verbindlich fest. Weiterhin werden die öffentlichen Verkehrsflächen, die öffentlichen und privaten Grünflächen und die naturschutzrechtlich erforderlichen Kompensationsflächen festgesetzt. Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für die Verkehrserschließung und die Infrastrukturausstattung. In den Bebauungsplan werden in der Regel gestalterische Vorschriften wie die Festlegung der Traufhöhe, die Vorgaben für Dachneigung und die Farbe sowie das Material zur Dacheindeckung integriert. In der Regel besteht ein Bebauungsplan aus einer Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie einer Begründung, in der die Gemeinde die ihren Planungszielen zu Grunde liegenden Erwägungen erläutert.
Übersicht Verfahrensablauf
1. Schritt: Aufstellungsbeschluss
Ein Bauleitplanverfahren wird üblicherweise durch einen sogenannten Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses wird der Geltungsbereich abgegrenzt und es werden die wesentlichen Ziele der Planung definiert. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
2. Schritt: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit / Behörden
Die frühzeitige Beteiligung erfolgt meist auf Basis eines ersten Vorentwurfs oder Konzepts und bietet Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden zu einem frühen Zeitpunkt des Planverfahrens die Gelegenheit, sich zu informieren und Ihre Anregungen vorzutragen. Die Beteiligung kann in unterschiedlicher Art und Weise - angepasst an die jeweiligen Planinhalte oder sonstigen Gegebenheiten – erfolgen und wird durch Veröffentlichung in der Tagespresse bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, schriftlich Anregungen zu den Planungsinhalten einzureichen.
3. Schritt: Abwägung der eingegangenen Anregungen
Nach dem Ende der Beteiligungsfrist werden alle fristgerecht eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen/Anregungen geprüft und es werden für jeden einzelnen vorgetragenen inhaltlichen Aspekt Entscheidungsvorschläge für die entscheidenden politischen Gremien erarbeitet. Diese Beschlussvorschläge können eine Berücksichtigung der vorgetragenen Anregungen zur Planung, eine teilweise Berücksichtigung oder auch eine Nicht-Berücksichtigung vorsehen. Der Rat der Stadt Alzey entscheidet abschließend über alle einzelnen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten inhaltlichen Anregungen. Hierbei hat er vor allem die öffentlichen Interessen, die mit der Planung verbunden sind, gegenüber den privaten Interessen sachgerecht abwägen. Das Ergebnis dieser Abwägung wird mitgeteilt.
4. Schritt: Beteiligung der Öffentlichkeit / Behörden
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit / Behörden wird ein detailliert ausgearbeiteter Entwurf der Planung für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Diese sogenannte öffentliche Auslegung kann in unterschiedlicher Art und Weise - angepasst an die jeweiligen Gegebenheiten – erfolgen und wird durch Veröffentlichung in der Tagespresse bekannt gegeben. Es besteht wieder die Möglichkeit, schriftlich Anregungen zu den Planungsinhalten einzureichen.
5. Schritt: Abwägung der eingegangenen Anregungen
Siehe Schritt 3. Wird der Entwurf des Bauleitplans aufgrund der vorgebrachten Anregungen in wesentlichen Teilen geändert, ist er erneut auszulegen. D.h. die Schritte 4 (Beteiligung der Öffentlichkeit / Behörden) und 5 (Abwägung der eingegangenen Anregungen) sind erneut durchzuführen.
6. Schritt: Feststellungs- oder Satzungsbeschluss
Bleibt der Planentwurf unverändert, kann mit dem Feststellungsbeschluss (beim Flächennutzungsplan) bzw. dem Satzungsbeschluss (beim Bebauungsplan) das Verfahren abgeschlossen werden. Die entsprechenden Beschlüsse werden in der Tagespresse bekanntgemacht.
Die Stadt Alzey möchte ihre Bürgerinnen und Bürger, Bauwillige sowie Planende möglichst umfassend über das kommunale Bau- und Planungsrecht informieren. Deshalb können die nachfolgenden Bauleitpläne als PDF eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Hinweis:
Bei den rechtskräftigen Bebauungsplänen können allerdings erst mal nur die neueren, bereits in digitaler Form erstellten Bebauungspläne bereitgestellt werden.