Personen fassen sich gegenseitig mit ihren Händen an das Handgelenk und bilden einen Kreis

Schiedsamt

Schiedsamt

Schiedsamt

Aufgaben

Die Aufgaben der Schiedspersonen ergeben sich aus der Schiedsamtordnung. Die Schiedsperson ist „Schlichter“ in Privatklagedelikten (Strafsachen) in denen der Gesetzgeber zwingend einen vorgerichtlichen Güteversuch vorgeschrieben hat. Die Schiedsperson ist zum Zwecke des Sühneversuchs zuständige Vergleichsbehörde bei den Vergehen:

  • des Hausfriedensbruchs (§ 123 des Strafgesetzbuchs)
  • der Beleidigung (§§ 185 - 187a und 189 des Strafgesetzbuchs)
  • der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuchs)
  • der Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuchs)
  • der Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs)
  • der Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuchs)
  • in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche

In zivilrechtlichen Streitigkeiten, die vermögensrechtlicher Art sind (z.B. Mietzinsstreitigkeiten, Schadenersatzansprüchen u.a.m.), in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht und Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre können sie die Schiedsperson bitten, den Streit zu schlichten. Schlichten ist besser als Richten. Mit Unterstützung der Schiedsperson finden die Parteien ihre eigene Lösung. Niemand gewinnt oder verliert. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass der Frieden von Dauer ist.

Verfahren

Ein Antrag auf Durchführung des Sühneversuchs ist schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift der Schiedsperson zu stellen. Der Antrag soll Namen, Beruf, Geburtsdatum und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. Die Schiedsperson setzt den Sühnetermin fest und lädt die Parteien ein.

Kontakt

Die Sprechstunden finden ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung in der Hellgasse 16 statt. Bitte wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die nebenstehenden Kontaktdaten.

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